Die Schadenwelt und ihre Fachbegriffe

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, der unfallbedingt entstanden ist. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, als wäre der Unfall nicht eingetreten. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der für ein vergleichbares Fahrzeug im seriösen Handel aufwendet werden muss, um dieses wieder neu zu beschaffen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren (z.B. Laufleistung, Alter, Erhaltungszustand), sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits 1993 entschieden, dass der Geschädigte gemäß des § 249 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen finanziellen Anspruch.

130% - Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).
Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird bei der fiktiven Abrechnung nach aktueller Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht.

Wiederbeschaffungswert – Restwert = Entschädigungsbetrag

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug, sofern verkehrssicher, weiter nutzen, oder zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, wenn er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat.

Wertminderung

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der so zu begründen ist, dass ein verunfalltes Fahrzeug bei einem späteren Verkauf einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung im Sinne von § 249 für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Bei Sonderfahrzeugen, wie z.B. Wohnwagen oder Oldtimern ist nach aktueller Rechtsprechung ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht gegeben. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

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